Nachfolgend werden häufig gestellte Fragen zur Antragsstellung im Regulierungsverfahren zum Löschfahrzeugkartell beantwortet.
1 | Bis wann kann ein Antrag auf Regulierung im Drehleiterkartell gestellt werden? |
Die Antragsfrist endet am 31. März 2014. Bis dahin müssen alle Anträge vollständig bei Lademann & Associates GmbH in Hamburg eingegangen sein. | |
2 | Kann das Rückantwortschreiben im PDF-Format bearbeitet werden? |
Die Kommunalvereinbarung ist in zweifacher Ausfertigung pro Antrag (unabhängig von der Anzahl der beantragten Fahrzeuge) unterschrieben einzureichen und nicht pro Fahrzeug | |
3 | Wofür und wie oft muss die Kommunalvereinbarung eingereicht werden? |
Die Kommunalvereinbarung ist in zweifacher Ausfertigung pro Antrag (unabhängig von der Anzahl der beantragten Fahrzeuge) unterschrieben einzureichen und nicht pro Fahrzeug | |
4 | Welche Herstellerfirmen werden in die Schadensregulierung einbezogen? |
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5 | Welche Fahrzeuge sind nicht in das Regulierungsverfahren einbezogen? |
Für folgende Fahrzeuge wird keine Kompensation gewährt: | |
6 | Wie ist zu verfahren, wenn das Fahrzeug, für das eine Kompensation gewünscht wird, nicht unter den Typen nach Punkt 1.1 der Kommunalvereinbarung aufgeführt ist, aber ansonsten die Voraussetzungen (insbesondere Beschaffungszeitraum) erfüllt? |
Bitte prüfen Sie, ob dieses Fahrzeug im nachfolgenden Punkt unter den nicht regulierungsfähigen Fahrzeugen aufgeführt ist. Falls nicht, senden Sie uns bitte per E-Mail eine Voranfrage mit der Typbezeichnung. Wir klären dann mit den Herstellern, ob Ihr Fahrzeug entschädigungsfähig ist. | |
7 | Was ist unter einem „Drittbeschaffer“ (Punkt 1.6 der Kommunalvereinbarung) zu verstehen? |
Ein Drittbeschaffer ist jede natürliche oder juristische Person, die im eigenen Namen das Drehleiterzeug angeschafft hat; in diesem Fall ist zusätzlich die Drittbeschaffervereinbarung abzugeben. Dies können z. B. ein Land, ein Landkreis, ein Gemeindeverband, ein Zweckverband, ein (Vertrags)Händler oder ein Leasinggeber sein. Hat eine Beschaffungsstelle (gleich welcher Art) lediglich als Dienstleister, Geschäftsbesorger o. ä. im Namen der Kommune das Drehleiterfahrzeug angeschafft, ist sie nicht Drittbeschaffer im Sinne von Punkt 1.6, so dass in diesem Fall auch die Drittbeschaffervereinbarung nicht beigefügt werden muss. | |
8 | Wie ist zu verfahren, wenn für ein Löschfahrzeug ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde? |
Der Leasinggeber ist ein Drittbeschaffer im Sinne von Punkt 1.6 der Kommunalvereinbarung und hat daher die Drittbeschaffervereinbarung zu unterzeichnen, die mit dem Antrag einzureichen ist. | |
9 | Wie ist bei einem noch anhängigen Mahn- oder Gerichtsverfahren gegen eines der Herstellerunternehmen (siehe Punkt 4 des Rückantwortschreibens) zu verfahren? |
Sobald das Mahn- oder Gerichtsverfahren zurückgenommen wurde, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (siehe Punkt 4.7 der Kommunalvereinbarung). | |
10 | Wann wird die Kommunalvereinbarung wirksam? |
Nach finaler Prüfung aller Anträge werden die Kommunalvereinbarungen durch die Lademann & Associates GmbH für die Hersteller unterzeichnet. Damit kommt der Vertrag zustande (nach dem derzeitigen Ablaufplan im Mai 2014). | |
11 | Wann wird der Kompensationsbetrag ausgezahlt? |
Nach Punkt 1.5 der Kommunalvereinbarung ist der Kompensationsbetrag – soweit alle Auszahlungsvoraussetzungen seitens der Kommune erfüllt sind – innerhalb von 20 Tagen nach beidseitiger Unterzeichnung der Kommunalvereinbarung zur Zahlung fällig. Nach dem vorgesehenen Ablaufplan wird dies voraussichtlich im Mai 2014 der Fall sein, sofern die Antragsfrist nicht verlängert wird. |